Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht den Inhabern einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Es handelt sich hierbei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Diese ist ausdrücklich im § 9 Abs. 1 S.1 AufenthG geregelt. Es ist nicht zu verwechseln mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, dass seine Bestimmung im § 9a AufenthG findet.
Welche Art eines unbefristeten Aufenthaltstitel für Sie in Betracht kommt, dazu später mehr.
Hierzu sollten Sie oder Ihnen nahestehende Personen, die diese Niederlassungserlaubnis anstreben, einiges beachten.
Gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Ich werde hier auf die Punkte eingehen, die in der Praxis am relevantesten sind:
Nr. 1 ist selbsterklärend, es muss zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vergangenen fünf Jahren ein Aufenthaltstitel vorliegen. Hierbei sollten Sie, unbedingt an die Niederlassungserlaubnis denken, sofern Sie fünf Jahre am Stück mit einem Aufenthaltstitel sich in Deutschland befinden, um lästige Besuche bei der Ausländerbehörde künftig zu vermeiden und um Ihren Aufenthalt auf unbefristete Zeit zu sichern.
Wichtig ist, dass ein ununterbrochener Besitz von fünf Jahren vorliegt. Unterbrochen wird der Besitz der Aufenthaltserlaubnis durch einen Auslandsaufenthalt, der gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führt.
In gewissen Situationen reicht das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels für drei Jahre aus! Dies regelt u.a. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Danach ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Der Lebensunterhalt nach Nr. 2 ist gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei werden die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten öffentlichen Mittel nicht berücksichtigt. Eine positive Prognose ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers langfristig und dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gewährleistet ist.
Bezüglich Nr. 3 lässt sich festhalten, dass zur Bestätigung der Altersvorsorge die Erfüllung von mindestens 60 aufeinanderfolgenden Monaten mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Dokumentation von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens erforderlich ist. Wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft in Form einer Ehe vorliegt, besteht die Option, dass die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch die Ehegatten erbracht werden können. Dies eröffnet die Möglichkeit einer flexibleren Ausgestaltung der Altersvorsorge, indem die Beiträge oder Aufwendungen gemeinsam für die Absicherung beider Partner berücksichtigt werden können.
Arbeitnehmer (Nr.5) müssen den Nachweis führen, dass ihre Beschäftigung erlaubt ist. §§ 18 a ff. AufenthG regelt die entsprechenden Voraussetzungen. Sie müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG).
Die Erlaubnis muss unbefristet (zB aufgrund einer Vorschrift des AufenthG oder aufgrund der BeschV) vorliegen. Arbeitnehmer i.S. d § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ist jeder, der eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AufenthG ausübt. Für Ehegatten genügt es, wenn einer der Partner diese Voraussetzung erfüllt (§§ 9 Abs. 3 S.1, 27 Abs. 2 AufenthG).
Zwar verweist § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG nicht auf § 9 Abs. 2 S.1 Nr.5 AufenthG. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Beschäftigung gilt jedoch nur, insoweit die an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung leidenden Antragsteller Arbeitnehmer sind. Diese Auslegung des Gesetzes liegt in der Ratio der Ausnahmeregelungen für diesen Personenkreis.
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AufenthG setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Antragsteller ,,über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt‘‘. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Die Fähigkeit, sich auf einfache Weise mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Die ausreichenden Sprachkenntnisse der deutschen Sprache werden als ,,wesentliche Integrationsvoraussetzung‘‘ angesehen und sind unentbehrlich für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Der Nachweis wird grundsätzlich durch die Vorlage der Sprachprüfung B1 erbracht (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die dann vorliegen, wenn ein Schulbesuch in Deutschland mit gewissen Voraussetzungen erfolgt ist. Daher kann ich nur raten, rechtzeitig an einem Sprachkurs teilzunehmen, damit der Antrag auf unbefristeten Aufenthalt mit Erfolg beschieden werden kann. Haben Sie bereits am 31.12.2004 einen Aufenthaltstitel besessen, benötigen Sie zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1).
Hinsichtlich Nr. 9 lässt sich folgendes sagen, die Wohnung muss groß genug sein. Der Wohnraum gilt als ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied (ab 2 Jahren) etwa 12 Quadratmeter zur Verfügung stehen und Küche, Bad und WC vorhanden sind. In manchen Bundesländern (z.B. Berlin) kann es auch ausreichen, wenn mindestens 9 Quadratmeter für eine erwachsene Person zur Verfügung stehen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG ähnelt in ihren Voraussetzungen und Rechten stark der Niederlassungserlaubnis. Allerdings ist es erst nach einem legalen fünfjährigen Aufenthalt möglich, diese zu erhalten. Mit einer deutschen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben Sie unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, in andere EU-Staaten (außer Irland und Dänemark) umzuziehen. Zudem gelten großzügigere Regelungen für das Erlöschen der Erlaubnis bei Abwesenheit aus Deutschland. Die Entscheidung, welcher Aufenthaltstitel beantragt werden sollte, hängt von Ihren persönlichen Lebenszielen ab. Wenn Sie planen, künftig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, könnte es ratsam sein, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu beantragen. Falls Ihre Verwurzelung jedoch bereits tief in Deutschland verwurzelt ist, beispielsweise durch Partnerschaft, Kinder oder berufliche Bindungen, würde die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ausreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die wesentlichen Punkte zur Erlangung eines unbefristeten Aufenthalts verständlich darlegen. Bei Fragen zur Antragsstellung oder falls Sie mit einer Ablehnung durch die zuständige Ausländerbehörde konfrontiert sind, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können mich kontaktieren, und ich prüfe, inwiefern ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich sein kann.
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